Die Testpflichten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen sind trotz der neuerlichen Anpassungen verschiedener Verordnungen des Bundes weiterhin gültig. Die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen COVID-19-Tests beim Betreten einer Arztpraxis ist im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 28b IfSG). Folgendes gilt nach wie vor:
- Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher (ausgenommen Patientinnen und Patienten) dürfen die Praxis nur mit einem gültigen negativen COVID-19-Testnachweis betreten – auch dann, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind. Aber: Für geimpftes und genesenes Praxispersonal bedeutet dies keinen täglichen Test!
- Für vollständig geimpfte bzw. genesene Arbeitgeber und Beschäftigte genügt ein Antigentest zur Eigenanwendung ohne Überwachung; er muss mindestens zwei Mal pro Woche durchgeführt werden.
- Bislang nicht vollständig immunisierte Personen benötigen einen negativen Testnachweis in Form eines PoC-Antigentests (nicht in Eigenanwendung und nicht älter als 24 Stunden) oder PCR/PoC-PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
Der Arbeitgeber bzw. Praxisinhaber ist zur täglichen Nachweiskontrolle und Dokumentation verpflichtet. Impf- und Genesenennachweise können beim Arbeitgeber hinterlegt werden.
Die Tests können auch unmittelbar vor Arbeitsaufnahme vor Ort in der Praxis durchgeführt werden. Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und im Falle eines Antigentests durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Bis das Ergebnis vorliegt, müssen sich positiv Getestete in Quarantäne begeben. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Corona-Praxisinformation vom 10. Dezember 2021.