Bundestag und Bundesrat haben heute der erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Auch der Paragraf 28b, der die Testpflichten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher u. a. in Arztpraxen regelt, wurde angepasst. Die Formulierung des Paragrafen in der Gesetzesversion von Ende November hatte zu großem Unmut in den Praxen geführt. Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) und die Gesundheitsministerkonferenz hatten die Regelungen des Paragrafen daraufhin vorübergehend ausgesetzt (vgl. Corona-Praxisinformation vom 25. November 2021).
Die neue Fassung von § 28b IfSG sieht nun folgende Testpflichten für Arztpraxen vor:
- Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher (ausgenommen Patientinnen und Patienten) dürfen die Praxis nur mit einem gültigen negativen COVID-19-Testnachweis betreten – auch dann, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind. Aber: Für geimpftes und genesenes Praxispersonal bedeutet dies keinen täglichen Test!
- Für vollständig geimpfte bzw. genesene Arbeitgeber und Beschäftigte genügt ein Antigentest zur Eigenanwendung ohne Überwachung; er muss mindestens zwei Mal pro Woche durchgeführt werden.
- Bislang nicht vollständig immunisierte Personen benötigen einen negativen Testnachweis in Form eines PoC-Antigentests (nicht in Eigenanwendung und nicht älter als 24 Stunden) oder PCR/PoC-PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
Der Arbeitgeber bzw. die Praxisleitung ist zur täglichen Nachweiskontrolle und Dokumentation verpflichtet. Impf- und Genesenennachweise können beim Arbeitgeber hinterlegt werden.
Die Tests können auch unmittelbar vor Arbeitsaufnahme vor Ort in der Praxis durchgeführt werden. Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und im Falle eines Antigentests durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Bis das Ergebnis vorliegt, müssen sich positiv Getestete in Quarantäne begeben. Ist auch der PCR-Test positiv, ist eine in der Regel 14-tägige häusliche Isolierung notwendig. Weitere Schutzmaßnahmen sind dann mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.
Was ist mit Begleitpersonen?
Notwendige Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten gelten nicht als Besucher im Sinne von §28b IfSG. Sie werden Patienten gleichgestellt; für sie gilt keine Testpflicht.
Gilt die Testpflicht auch für Hausbesuche in Pflegeheimen?
Ärzte und andere Beschäftigte der Praxis, die ein Pflegeheim zu Behandlungszwecken aufsuchen, sind Besucher im Sinne des § 28b IfSG. Sie müssen einen gültigen negativen COVID-19-Testnachweis mit sich führen oder sich vor Ort testen lassen. Bei Geimpften bzw. Genesenen genügt ein PoC-Antigentest in Eigenanwendung ohne Überwachung.
Eine Ausnahme gibt es für Notfalleinsätze: Der Zugang zu Patienten in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen muss für medizinisches Personal im Notfall auch bei fehlendem Testnachweis ermöglicht werden.
Was gilt für Lieferanten, Postboten etc.?
Besucher, die sich nur für einen kurzen Zeitraum in der Praxis aufhalten und dabei keinen Kontakt zu den Patienten haben, müssen über keinen gültigen negativen Corona-Test verfügen. Dazu zählen zum Beispiel Lieferanten oder Post- und Paketboten. Vertreter von Pharmaunternehmen, die sich in der Regel über einen längeren Zeitraum in der Praxis aufhalten, zählen dagegen zu Besuchern im Sinne des § 28b IfSG und benötigen einen aktuell gültigen Testnachweis.
Meldung an den ÖGD nur nach Anforderung
Arztpraxen sind lediglich dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin Angaben zum Anteil der gegen COVID-19 Geimpften an der Gesamtzahl der Praxis-Beschäftigten in anonymisierter Form mitzuteilen. Die ursprüngliche Vorgabe der zweiwöchentlichen Meldung zu durchgeführten Testungen wurde in der neuen Fassung des § 28b IfSG gestrichen.
Berufsbezogene Impfpflicht für Praxispersonal ab 15. März
Die heute von Bundestag und Bundesrat beschlossene Änderung des IfSG sieht auch die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Beschäftigte u. a. in Arztpraxen (inklusive Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen) zum 15. März 2022 vor. Beschäftigte in Arztpraxen müssen ihren Arbeitgebern bis zum Ablauf dieses Datums einen Nachweis über die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder ein gültiges Genesenenzertifikat vorlegen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, müssen darüber ein ärztliches Zeugnis erbringen. Personen, die ihre Tätigkeit in der Praxis erst ab dem 16. März 2022 beginnen, haben die entsprechenden Nachweise vor Beginn ihrer Tätigkeit vorzulegen.