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Die gestern mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) inkraft getretenen Corona-Schutzbestimmungen für Arbeitgeber und Beschäftigte (§ 28b IfSG) hat in sehr vielen Praxen verständlicherweise für viel Ärger und große Verunsicherung gesorgt. Noch am gestrigen Tag hat der Vorstand gegenüber den politisch Verantwortlichen gegen die Regelungen protestiert. In einem Brief an führende Gesundheitspolitikerinnen der Ampelkoalition sowie an NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann forderte der KVNO-Vorstand die Abschaffung der täglichen Testpflicht für Geimpfte und Genesene in den Praxen. Mit dieser Regelung sei eine Aufrechterhaltung der ambulanten Sicherstellung zuzüglich des politisch gewollten Hochbetriebs in Sachen Booster-Impfungen nicht möglich. Wörtlich schrieben die KVNO-Vorstandsvorsitzenden Dr. med. Frank Bergmann und Dr. med. Carsten König: „Aus unserer Sicht ist dies – bei allem Verständnis für das Bemühen zum Brechen der vierten Corona-Welle – das völlig falsche Signal. Wir möchten Sie dringend bitten, Nachbesserungen für die Arztpraxen vorzunehmen. Sonst sehen wir unseren Sicherstellungsauftrag sowie den Erfolg der Impfkampagne in akuter Gefahr!“

An Gesundheitsminister Laumann gerichtet forderte der Vorstand: „Wir bitten Sie, im Sinne der Aufrechterhaltung der Versorgung für Nordrhein-Westfalen ein Moratorium dieser Regelungen zu erwirken. In anderen Bundesländern wie z. B. Niedersachsen oder in der Hansestadt Hamburg ist dies bereits so geschehen.“

GMK-Beschluss: Keine tägliche Testpflicht für immunisierte Beschäftigte

Die Konferenz der Gesundheitsminister und -senatoren der Länder (GMK) hat nun heute Vormittag den Bundesgesetzgeber zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Der Gesetzgeber soll klarstellen, dass „für die immunisierten Beschäftigten“ u. a. in Arztpraxen „eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist“. Die Länderminister und -senatoren sind sich einig darin, dass bis zu dieser Korrektur die Regelung der täglichen Testpflicht für Immunisierte nach §28b Abs. 2 IfSG nicht angewendet wird. Das gilt laut GMK auch für die Dokumentations- und Berichtspflichten.

Außerdem fordert die GMK die Bundesregierung auf, die Testverordnung im Hinblick auf „eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten“ anzupassen. Eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter führe zu unzumutbaren Belastungen der durch die Pandemie ohnehin schon belasteten Bereiche. Die Testkapazitäten seien nur begrenzt verfügbar und insbesondere seien auch die Laborkapazitäten durch die hohen Inzidenzen in zahlreichen Ländern bereits ausgeschöpft. Zudem senke eine Gleichstellung von immunisierten und nicht immunisierten Personen bei der Testpflicht die Motivation zur Impfung.

„Ich begrüße das schnelle Handeln der GMK und den gefassten Beschluss außerordentlich, besonders auch was die Dokumentations- und Berichtspflichten angeht.“, so KVNO-Chef Dr. med. Frank Bergmann.

Auch MAGS-Erlass ermöglicht vereinfachte Testauflagen

Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat ebenso bereits mit einem Erlass reagiert. Danach bestehen laut MAGS „bis auf Weiteres“ keine Bedenken dagegen, wenn die Praxen die Testung ihrer genesenen bzw. vollständig geimpften Beschäftigten auf zweimal pro Woche begrenzen. Diese können durch Antigen-Schnelltests in Eigenanwendung ohne Überwachung durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden sind angewiesen worden, dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Für ungeimpfte bzw. nicht-genesene Beschäftigte bleibt es dagegen bei der täglichen Testpflicht (Nachweis eines tagesaktuellen negativen Schnelltests – nicht zur Eigenanwendung) oder alternativ eines Nukleinsäurenachweises (z. B. PCR, PoC-PCR), der nicht älter als 48 Stunden ist.

Begleitpersonen sind keine „Besucher“

Das MAGS stellte in seinem Erlass auch klar, dass es sich bei Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen Patienten nicht um „Besucher“ im Sinne der gesetzlichen Regelung des IfSG handelt. „Erforderliche Begleitpersonen wie z. B. Eltern, Erziehungsberechtigte, Betreuer o. ä. sind vielmehr den behandelten und betreuten Personen i. S. des § 28b Abs. 2 Satz 2 IfSG n. F. gleichzusetzen.“ Das heißt: Für Begleitpersonen von Patienten gilt wie für die Patienten selbst keine 3G-Pflicht. Der Test- bzw. Immunitätsstatus muss durch die Praxen nicht kontrolliert werden.

3G, 3G+, 2G, 2G+

Einige Praxen haben auch unsere Benennung der Testregeln als „3G am Arbeitsplatz“ in unserer gestrigen Corona-Praxisinformation moniert und ihrem Ärger gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KV Nordrhein in nicht immer freundlicher Weise Luft gemacht. Der Titel wurde so gewählt, um an die seit gestern auch in den Medien kommunizierte generelle 3G-Regelung am Arbeitsplatz anzuknüpfen und nicht bereits in der Überschrift der Praxisinformation zu verwirren. Für die Sonderregelungen des §28b IfSG, nach der alle Beschäftigten in Arztpraxen unabhängig vom Immunitätsstatus testpflichtig sind, sind die bisher üblichen Abkürzungen sämtlich nicht anwendbar – es ist vielmehr eine Mischung daraus. Die Bedeutungen sind (Quelle: zusammen gegen corona):

  • 3G: geimpft oder genesen oder getestet (Geimpfte und Genesene benötigen keinen Test)
  • 3G+: geimpft oder genesen oder PCR-getestet (Geimpfte und Genesene benötigen keinen Test)
  • 2G: geimpft oder genesen (Test alleine reicht nicht aus)

2G+: geimpft oder genesen plus getestet (Test alleine reicht nicht aus; Geimpfte und Genesene benötigen einen Schnelltest oder PCR-Test)

KVNO Praxisinfo | Themen: Testpflichten, Sonderregelungen, Krankschreibung per Videosprechstunde (PDF, 300 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.