Die Gesundheitsministerkonferenz hat sich am 2. August sowie ergänzend am 9. August dafür ausgesprochen, bestimmten Personengruppen ab September das Angebot einer COVID-Auffrischungsimpfung zu machen ( vgl. Corona-Praxisinformation vom 11. August). Für Bewohner in Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen kann sich das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) vorstellen, dass mit den Auffrischungsimpfungen durch niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte – in der Regel mit den Einrichtungen kooperierende Hausärztinnen und Hausärzte – bereits vor dem 1. September begonnen wird. Dafür stehen neue Aufklärungs- und Anamnesebögen des RKI zur Verfügung:
Aufklärungsmerkblatt COVID-19-Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoff (PDF, 900 KB)
Anamnese und Einwilligung für COVID-19-Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoff (PDF, 900 KB)
Sollte vor dem 1. September der Bedarf bestehen, mit Auffrischungsimpfungen in Pflegeheimen zu starten, empfiehlt das MAGS übergangsweise das folgende pragmatische Vorgehen:
- Tragen Sie die gesetzlich dringend erforderlichen Meldungen im Rahmen des RKI-Impfquotenmonitorings bitte unverzüglich nach, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Sie müssen dafür – wie bisher auch – nur den in der Impfverordnung definierten Kurzdatensatz übermitteln. Dies gilt auch für Impfungen, die Sie in den Pflegeheimen durchführen!
- Stellen Sie die Abrechnung der Auffrischungsimpfungen bitte solange zurück, bis auch dafür die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
- Bitte dokumentieren Sie die Auffrischungsimpfungen auch im Impfpass der Geimpften.
Impfstoffbestellung: nur noch ein Rezept erforderlich
Arztpraxen brauchen für die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ab sofort nur noch ein Rezept auszustellen. Eine Trennung nach Erst- und Zweitimpfungen ist nicht mehr nötig. Auch für Auffrischimpfungen gibt es kein separates Rezept, wie die KBV gestern mitteilte.
Für die nächste Impfstoffbestellung bedeutet das: Reichen Sie zur Bestellung des benötigten Impfstoffes für die Woche vom 6. bis 12. September (KW 36) bitte bis Dienstag (24. August), 12 Uhr, nur noch ein Rezept bei Ihrer Apotheke ein – ohne Unterscheidung nach Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfung. Geben Sie auf dem Rezept lediglich an, wie viele Dosen Sie von welchem Impfstoff für die KW 36 benötigen. Zur Auswahl stehen Impfstoffe von Biontech/Pfizer, Astrazeneca und Johnson & Johnson.
Vergütung und Abrechnung
Vergütet werden COVID-Auffrischungsimpfungen analog zu den bisherigen COVID-Impfungen in der Arztpraxis bzw. bei Hausbesuchen. Vertragsärztinnen und -ärzte erhalten danach:
- 20 Euro je Impfung
- 35 Euro für den ersten Haus- bzw. Einrichtungsbesuch und 15 Euro je weiteren Mitbesuch
- 10 Euro für die ausschließliche Impfberatung ohne Impfung
Für die Abrechnung der Auffrischimpfungen hat die KBV nach eigenen Angaben bereits Pseudoziffern festgelegt, die mit dem nächsten Update Ihrer Praxissoftware ab September bereitstehen sollen. Die Ziffern werden mit der nächsten Aktualisierung der CoronaImpfVerordnung veröffentlicht, die noch für August erwartet wird.
Erwartet wird auch eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) unter anderem zu Fragen der Anspruchsberechtigten für eine Auffrischungsimpfung und zum Abstand zwischen abgeschlossener Impfserie und Auffrischung. Sobald uns weitere Informationen hierzu sowie zur tagesaktuellen Impf-Dokumentation, zu Meldung und Abrechnung vorliegen, werden wir diese umgehend an Sie weitergeben. Bislang liegen nur Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz und ein Erlass des MAGS vor. Danach müssen für eine Auffrischungsimpfung mindestens sechs Monate seit der ersten Impfserie vergangen sein. Die Drittimpfungen für die derzeit anspruchsberechtigten Gruppen sollen flexibel im Rahmen der ärztlichen Praxisorganisation erfolgen, das heißt sie müssen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Auffrischungsimpfungen in Heimen. Die Impfungen können individuell im Rahmen der ärztlichen Heimversorgung erfolgen. Impfstoffbestellung und Dokumentation (Kurzdatensatz) erfolgt daher wie üblich über die Praxen.