In unserer Praxisinformation vom 15. November hatten wir Sie bereits über Erleichterungen bei der Impforganisation informiert. So ist es bei einer Wiederholungsimpfung der eigenen Patienten nicht notwendig, erneut sämtliche RKI-Dokumente auszudrucken, zu besprechen und unterschreiben zu lassen. Es genügt, in der Patientendokumentation niederzulegen, dass der Patient bereits aufgeklärt worden ist und keine weiteren Fragen hat oder auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet. Zur Absicherung empfehlen wir, dies vom Patienten unterschreiben zu lassen.
Soweit es sich um Patienten handelt, die bislang keine Corona-Impfung in der Praxis erhalten haben, sollte aber zur eigenen Absicherung eine Formularaufklärung anhand der RKI-Impfdokumente oder eine mündliche Aufklärung nebst Dokumentation erfolgen. Möchte ein Patient ausdrücklich auf das ärztliche Aufklärungsgespräch verzichten, kann er dies unmittelbar im RKI-Einwilligungsbogen dokumentieren. Alternativ genügt ein Hinweis in der Patientendokumentation; auch hier empfehlen wir, den Patienten unterschreiben zu lassen.
Einstellung von approbierten Ärzten
Zur Unterstützung bei Corona-Impfungen in den Praxen können die Niedergelassenen auch zusätzliche approbierte Ärzte einstellen. Diese können im Auftrag der Praxis Impfungen durchführen und über die BSNR der Praxis abrechnen und melden. Es gelten hier nicht die üblichen vertragsärztlichen Anforderungen der Genehmigung einer Anstellung.
Angestellte approbierte Impfärzte können grundsätzlich in allen Leistungsschritten unterstützend tätig sein: Übertragen werden können nicht nur delegationsfähige Tätigkeiten wie die Verabreichung des Impfstoffs, sondern auch originär ärztliche Aufgaben wie die Aufklärung und Impfberatung oder die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien.
Ausgelagerte Impfstellen
In der aktuellen Pandemiesituation werden Impfaktionen durch Vertragsärzte seitens der KV Nordrhein ausdrücklich begrüßt. Auch Impfaktionen außerhalb der Praxis sind möglich. Es handelt sich hierbei nach der Coronavirus-Impfverordnung nicht um vertragsärztliche Leistungen, so dass bestimmte vertragsarztrechtliche Regelungen wie z. B. die Anzeige- oder Genehmigungspflicht und Erteilung einer Nebenbetriebsstättennummer nicht zur Anwendung kommen. Wichtig ist, dass bei Impfaktionen außerhalb der Praxisräume die Anforderungen an die Leistungserbringung sowie Dokumentation und Meldung erfüllt werden.