Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Monoklonale-Antikörper-Verordnung geändert. Ärztinnen und Ärzte erhalten für die entsprechende Therapie statt 450 Euro nun nur noch 360 Euro. Darüber hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) berichtet.
Monoklonale Antikörper (MAK) gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken. Außerdem können sie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch zur Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19 bei Risikopatienten.
Die Bereitstellung, den Anspruch sowie die Vergütung der Anwendung dieser Arzneimittel regelt die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) des BMG. Die Präparate werden auf ärztliche Anforderung über sogenannte Stern- oder Satellitenapotheken zur Verfügung gestellt.
GOP 88400 neu bewertet
Vertragsärztinnen und -ärzte rechnen die Behandlung mit MAK über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 „Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten“ ab. Diese GOP ist seit 15. März mit 360 Euro bewertet, entsprechend der Vorgabe in der geänderten MAKV.
Für die prophylaktische Gabe von monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus infizierten Patienten ist die GOP 88401 berechnungsfähig. Diese wird auch weiterhin mit 150 Euro für jede Anwendung vergütet. Sofern ein Besuch der Patientin oder des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist, erfolgt wie bisher eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 60 Euro (GOP 88402).
Praxen können Medikament auch selbst abholen
Außerdem ist für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Stern- oder Satellitenapotheke weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Mit der geänderten MAKV wird klargestellt, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Neu ist, dass Arztpraxen das Arzneimittel nun auch selbst in der Stern- oder Satellitenapotheke abholen können. In diesem Fall erhalten sie für die Abholung 30 Euro je Einheit und die abgebende Apotheke für die Lagerung 10 Euro. Alternativ können Praxen für die Abholung auch eine weitere öffentliche Apotheke beauftragen. Dann müssen sie die 30 Euro an die beauftragte Apotheke weitergeben. Vergütung für die Anwendung von monoklonalen Antikörpern:
Leistung | GOP | Vergütung |
Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten | 88400 | 360 Euro (bis 14.03.2022: 450 Euro) |
Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs | 88401 | 150 Euro |
Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 | 88402 | 60 Euro |
Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer | 88403 | 40 Euro |
Weitere Informationen zur Therapie und Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern gibt es bei der KBV.