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Im Zusammenhang mit den Antigentests hat der Bewertungsausschuss auch die Vergütung von Rachenabstrichen zum Nachweis von SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten neu geregelt. Danach erhalten Ärzte für die Abstrichentnahme bei symptomatischen Patienten und bei Personen, die aufgrund eines Hinweises der Corona-Warn-App getestet werden, ab 1. Oktober 15 Euro, sofern keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliar- oder Notfallpauschale berechnet wird. Andernfalls sind es rund acht Euro.

Konkret geändert wird die Berechnungsgrundlage der GOP 02402, die bislang nur bei Tests aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App berechnungsfähig war. Zusätzlich wird ein neuer Zuschlag (GOP 02403) in den EBM aufgenommen. Er kann allerdings nur dann abgerechnet werden, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird. Denn in den Pauschalen ist der Aufwand bereits teilweise berücksichtigt.

Das ändert sich bei der GOP 02402:

  • Das Arzt-Patienten-Gespräch im Zusammenhang mit einer möglichen Testung, die Ergebnismitteilung sowie das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses sind mit der GOP 02402 abgegolten.
  • Bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App ist die GOP auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis des Arzt-Patienten-Gesprächs keine Abstrichentnahme erfolgt.
  • Die Bewertung der GOP 02402 wird auf 73 Punkte angepasst.
  • Die GOP 02402 ist weiterhin einmal am Behandlungstag berechnungsfähig, jedoch höchstens viermal im Behandlungsfall.
  • Erfolgt der Abstrich und damit die Abrechnung der GOP 02402 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App, ist dies mit der neuen Zusatznummer 02402A zu dokumentieren. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.

Das ist bei der neuen GOP 02403 zu beachten:

  • Die GOP 02403 ist ein Zuschlag zur GOP 02402.
  • Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten bewertet.
  • Die GOP 02403 ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlungsfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt oder eine Notfallpauschale berechnet wird.
  • Die Vergütung der Leistung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Auf einen Blick: So werden Abstriche abgerechnet

Abstriche für

  • PCR-Tests oder Antigentests (nach EBM) von symptomatischen Patienten
  • PCR-Tests von Patienten, bei denen die Corona-Warn-App “erhöhtes Risiko” anzeigt bzw. damit zusammenhängende Arzt-Patienten-Gespräche

werden folgendermaßen abgerechnet:

Symptomatische Patienten:

  • GOP 02402 (8 Euro)
  • GOP 02403 (7 Euro) für den Zuschlag, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird
  • Kennziffer 88240 für die Vergütung von Corona-Leistungen
  • Kennziffer 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets)

Die Untersuchung des Abstrichs mittels PCR-Test (GOP 32816) – oder die im Verlauf des vierten Quartals erwarteten Antigentests (GOP 32779) – rechnet das Labor ab.

Patienten mit Corona-Warn-App:

  • GOP 02402A (8 Euro)
  • GOP 02403 (7 Euro)
  • für den Zuschlag, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird
  • Kennziffer 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets)

Die Untersuchung des Abstrichs mittels PCR-Test (GOP 32811) rechnet das Labor ab.

Der Beschluss zur Vergütung ist befristet bis zum 31. März 2021. Der Bewertungsausschuss wird bei Fortbestehen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 31. März 2021 hinaus beraten, ob eine Verlängerung bzw. Anpassung der GOP 02402 und GOP 02403 erforderlich ist.

Wir haben unsere Coronatest-Vergütungsübersichten entsprechend der Neuregelungen aktualisiert.

Vergütungsübersicht (PDF, 600 KB)

KVNO Praxisinformation | Themen: Vereinbarungen über Satzungsimpfungen, Corona-Antigentest und Vergütung von Corona-Abstrichen (PDF, 600 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.