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Das Bundesgesundheitsministerium hat in seiner letzten Änderung der Bundes-Testverordnung (TestV) zum 11. Januar die Vergütung von PoC-NAT-Tests (PoC-PCR-Tests) geregelt. Die Abkürzung „NAT“ steht für Nukleinsäure-Amplifikations-Technik. PoC-NAT-Tests müssen nicht wie die üblichen PCR-Tests an ein externes Labor geschickt werden, sondern können mit einer geeigneten Apparatur direkt am Ort der Testabnahme als PCR-Test ausgewertet werden. Dies ist aber nur für definierte Leistungserbringer mit eingerichtetem Qualitätssicherungssystem möglich. Dazu zählen u. a. Arztpraxen, Apotheken und von KVen oder vom ÖGD betriebene Teststellen. Teststellen, die als sogenannte Dritte durch den ÖGD mit Testung auf SARS-CoV-2 beauftragt werden, dürfen keine PoC-NAT-Tests durchführen und mit der KV Nordrhein abrechnen. PoC-NAT-Testsysteme sind auch nicht für die Durchführung der variantenspezifischen PCR-Diagnostik geeignet.

Wesentliche Merkmale von PoC-NAT-Testungen:·

  • der Testende, die getestete Person und das PoC-NAT-Testsystem sind an einem Ort
  • eine Beauftragung mittels Muster OEGD ist für diese Einzeltestungen nicht notwendig

Die Vergütung des PoC-NAT-Tests beträgt 30 Euro je Test. Die Abrechnung für Vertragsärzte erfolgt über die Pseudoziffer 88317 im Rahmen der Quartalsabrechnung. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn ein Nukleinsäurenachweis nach der TestV zulässig ist, also nicht für Bürgertests oder Personaltestungen, sondern nach der derzeit geltenden TestV beispielsweise für den Bestätigungstest nach positivem Antigentest.

Zwei neue Test-Konstellationen

Bei der jüngsten Anpassung der TestV ebenfalls neu hinzugekommen sind zwei neue Anspruchskategorien für Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 2 TestV). So ist die Freitestung von nachweislich infizierten Personen aus häuslicher Quarantäne im Rahmen der gesetzlichen Fristen für die Betroffenen kostenlos. Der Test kann auch von Vertragsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden – als PCR- oder PoC-Test. Wird er als PCR-Test durchgeführt, so ist dafür die SNR 88310 (8 Euro) abrechenbar. Erfolgt die Freitestung mittels PoC-Test, so sind der Abstrich (SNR 88310) und die Sachkostenpauschale (SNR 88312) ansetzbar. Bis zum 31. Januar wird die Sachkostenpauschale noch mit 4,50 Euro vergütet, ab 1. Februar mit 3,50 Euro. Die zweite neue Testkonstellation betrifft Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten. Wer sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Deutschland in einem solchen Gebiet aufgehalten hat, hat Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test (SNR 88310). Voraussetzung dafür ist die vorherige Feststellung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst.

Auf dem Muster OEGD sind diese beiden neuen Testanlässe zunächst über das Ankreuzfeld „Test nach § 2 Kontaktperson/CWA“ zu beauftragten. Aufgrund der baldigst zu erwartenden erneuten Änderung der TestV hinsichtlich der Priorisierung von PCR-Tests und einer damit einhergehenden notwendigen Anpassung des Musters OEGD, erfolgt die Umsetzung auf den Formularen erst mit der neuen Verordnung.

Geplante Priorisierung von PCR-Tests

Die Gesundheitsminister und -senatoren der Länder (GMK) haben in ihrer Sitzung vom 22. Januar die vom Bundesgesundheitsministerium verfolgte Priorisierung der PCR-Tests auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, begrüßt.

Hintergrund sind die rapide steigenden Infektionen durch die Coronavirusvariante Omikron. Vielerorts sind die Labore dadurch bereits jetzt mit der Abarbeitung eingesandter PCR-Tests überlastet. Entsprechend verlängert sich der Zeitrahmen für die Mitteilung des Testergebnisses immer mehr. Die GMK fordert daher, die Laborkapazitäten prioritär auf symptomatische Personen auszurichten. Darüber hinaus solle geprüft werden, ob bei Vorliegen eines positiven Antigentestergebnisses ohne vorliegende Symptomatik auf eine Bestätigungs-PCR verzichtet und durch eine Nachtestung mit einem zweiten überwachten Antigentest eines anderen Fabrikats ersetzt werden kann. Bei Vorliegen einer roten Meldung der Corona-Warn-App (CWA) solle eine Testung nicht mehr mittels PCR erfolgen, sondern mittels qualitativ hochwertigem und durch das Paul-Ehrlich-Institut zertifiziertem Antigen-Schnelltest. Auch eine Freitestung aus der Quarantäne oder der Isolierung soll nach dem Willen der Länder-Gesundheitsminister ausschließlich mittels Antigentest erfolgen. Lediglich für Beschäftigte der kritischen Infrastruktur, die Umgang mit vulnerablen Personen haben (z. B. im Krankenhaus oder in der Pflege) wollen sie die Testung im Rahmen eines PCR-Labortests beibehalten. Bislang liegt allerdings noch kein Referentenentwurf für eine entsprechend angepasste TestV vor. Bis die Verordnung geändert und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, gelten die bisherigen Test-Bestimmungen, die Sie in unserer Übersicht „Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis“ zusammengefasst finden: Coronatests in der Arztpraxis

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstoffbestellung, Vergütung PoC-NAT-Tests, AU-Bescheinigung, Impfpflicht, Sonderregelungen für NäPA, Zulassung Paxlovid


coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.