Um Ärzte und Psychotherapeuten in der Corona-Krise von bürokratischen Regelungen zu entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des Virus über die Wartezimmer zu verhindern, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einer Frist bis 30. Juni zahlreiche Sonderregelungen beschlossen. Einige dieser Regelungen sind jetzt erneut verlängert worden, andere laufen zum Monatsende aus.
Verlängerung bis 30. September
Videosprechstunden:
- Ärzte und Psychotherapeuten können auch im 3. Quartal unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Die 20-Prozent-Obergrenzen für Fallzahl und Leistungsmenge bleiben weiterhin ausgesetzt.
- Psychotherapeuten dürfen außerdem neben Einzeltherapiesitzungen in Einzelfällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch in der Neuropsychologie) per Video durchführen – z. B. dann, wenn dem Patienten ein Aufsuchen der Praxis nicht zumutbar ist.
- Darüber hinaus dürfen in der Sozialpsychiatrie bis 30. September auch qualifizierte nicht-ärztliche Mitarbeiter videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie erbringen.
- In der Substitutionsbehandlung können Ärzte weiterhin bis zu achtmal pro Quartal eine Videosprechstunde mit opiatabhängigen Patienten abhalten. Nicht mehr berechnungsfähig ab 1. Juli ist dabei allerdings der „Zuschlag Therapiegespräch“ (GOP 01952) bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt.
Gruppentherapie: Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können weiterhin unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden. Für je eine bewilligte Gruppensitzung (100 Minuten) darf je eine Einzelsitzung angesetzt werden (50 Minuten). Es reicht eine formlose Information an die Krankenkasse.
Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten: Zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patienten kann auch im 3. Quartal von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ärzte und der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Absatz 2 SGB V unter bestimmten Vorgaben abgewichen werden. Auch die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen wurden an Infektionen mit COVID-19 angepasst.
Fortbildungsverpflichtung: Bis zum 30. September müssen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten weiterhin nur 200 statt 250 Fortbildungspunkte nachweisen (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 18. Juni 2020).
Folgende Sonderregelungen enden zum 30. Juni
Vergütung von Telefonkonsultationen: Damit Patienten wieder in die Praxen kommen und dringende Behandlungen, Kontrollen, Impfungen oder Früherkennungsuntersuchungen nicht weiter aufgeschoben werden, will der Bewertungsausschuss die Sonderregelungen zur Telefonkonsultation (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 22.04.2020) nicht weiter verlängern. Sie enden somit zum 30. Juni. Die telefonische Beratung ist weiterhin möglich und wird über die Grund- bzw. Versichertenpauschale vergütet, allerdings nicht mehr in dem Umfang wie während der Ausnahmeregelung.
Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen: Nicht verlängert wird auch die Möglichkeit, für den postalischen Versand von Wiederholungsrezepten, Überweisungen, Befunden und ärztlichen Anweisungen die GOP 40122 (90 Cent) abzurechnen.
Ausführliche Informationen zur Videosprechstunde