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Wegen der weiter anhaltenden Corona-Pandemie sind verschiedene Sonderregelungen bis zum 30. September verlängert worden. Sie betreffen den Notfallplan zur Dialyse-Versorgung, DMP-Schulungen, die Nachweispflicht für Fortbildungen und Regelungen für Durchgangsärzte in der Unfallversicherung.

Notfallplan Dialyse-Versorgung

Der Notfallplan zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patienten während der Coronavirus-Pandemie wird um drei Monate bis zum 30. September verlängert. Dadurch gelten weiterhin die teilweise gelockerten Vorgaben, damit die Dialyseeinrichtungen bei Bedarf schnell und unbürokratisch auf Notsituationen reagieren können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Dialyse-Ärzte krankheitsbedingt ausfallen oder ganze Einrichtungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in dem gewohnten Umfang weiterarbeiten können. In solchen Fällen können Praxen beispielsweise unkompliziert Patienten anderer Praxen übernehmen.

Auch muss im Bedarfsfall reagiert werden, wenn sich Dialyse-Patienten mit dem Virus infiziert haben. So kann es sinnvoll sein, dass einige Dialysepraxen ausschließlich Patienten versorgen, die sich mit dem Virus angesteckt haben. Ärzte müssen ihre Kassenärztliche Vereinigung darüber informieren, wenn sie von den Dialyse-Vorgaben abweichen.

Auch die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen, die an die Coronavirus-Situation angepasst wurden, können bis zum 30. September abgerechnet werden. Die Kostenpauschalen sind seit dem 23. März auch bei Quarantäne-Patienten und bei Kontaktpersonen der Kategorie I des Robert Koch-Institutes berechnungsfähig:

  • GOP 40835: Zuschlag zu der Kostenpauschale 40816, 40823 oder 40825 für die Infektionsdialyse und
  • GOP 40836: Zuschlag zu der Kostenpauschale 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse

DMP-Schulungen und -Gruppengröße

Die KVNO hat sich mit den nordrheinischen Krankenkassen auf die Fortführung der Sonderregelung für DMP-Schulungen verständigt (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 30. April). In den DMP-Verträgen vereinbarte Schulungen können von berechtigten Ärzten demnach bis vorerst zum 30. September (telemedizinisch) per Video über zertifizierte Systeme erbracht und über die regulären Symbolnummern abgerechnet werden.

Auch die Abweichung der Gruppengröße bis hin zu einzelnen Patienten ist weiter möglich, und mit den vereinbarten Preisen je Unterrichtseinheit sind alle Kosten abgegolten. Eine rein telefonische Beratung stellt keine Schulung dar. Eine mit der Schulung zeitgleiche Abrechnung der Videosprechstunde (gem. Anlage 31 b BMV-Ä) oder telefonischen Beratung EBM 01435 ist nicht erlaubt.

Nachweispflicht für Fortbildungen (auch DMP-Verträge)

Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Im April war deshalb bereits die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten um ein Quartal verlängert worden. Auf Anfrage der KBV hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun einer weiteren Verlängerung der Frist bis zum 30. September zugestimmt. Diese Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Eine weitere Maßnahme zur Entlastung der Ärzte und Psychotherapeuten ist die Absenkung der Fortbildungspunktzahl von 250 auf 200 Punkte, über die wir bereits informiert hatten (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 18. Juni).

Die KVNO hat darüber hinaus mit den nordrheinischen Krankenkassen vereinbart, dass die Ausnahmeregelung zur Fortbildungspflicht auch für die nordrheinischen DMP-Verträge gilt. Aufgrund der anhaltenden Pandemie wurde die Frist zur Einreichung der Fortbildungsnachweise um ein Quartal verlängert.

Unfallversicherung: Hygienepauschale und Videosprechstunde

Auch in der Unfallversicherung werden zwei Sonderregelungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Eine betrifft die im Mai vereinbarte Hygienepauschale für Durchgangsärzte in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten, mit der sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie beteiligen. Die zweite Sonderregelung betrifft die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Videosprechstunden zu erbringen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen. Die anderen vereinbarten Sonderregelungen in der Unfallversicherung laufen am 30. Juni aus.

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.