Geflüchtete aus der Ukraine haben in NRW Anspruch auf eine freiwillige ärztliche Erstuntersuchung. Gegenstand der Leistungen ist u. a. die Überprüfung des Impfstatus und bei Bedarf das Angebot zur Durchführung benötigter Impfungen. Die Verordnung der entsprechenden Impfstoffe erfolgt dabei in der Regel durch die untere Gesundheitsbehörde oder die Koordinierende Covid-Impfeinheiten (KoCI). Erfolgt dies im Einzelfall nicht, können behandelnde Ärztinnen und Ärzte die Impfstoffe als Sammelverordnung gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verordnen. Hierbei ist das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen in diesem Fall die Verordnung auf Muster 16, nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte auf einem blauen Privatrezept aus. Kostenträger für den Bezirk Köln ist die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Kostenträger für den Bezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901).
Neu: ergänzende Angabe bei Impfungen in kommunalen Einrichtungen
Bei Impfungen in kommunalen Einrichtungen ist auf der Verordnung (Vertragsärztinnen/-ärzte: Muster 16, Nichtvertragsärztinnen/-ärzte: Privatrezept) neben der Angabe zum Kostenträger die Angabe „UKR-Erlass-Kommune“ zu ergänzen. Als Empfänger wird die kommunale Einrichtung auf dem Rezept eingetragen. Bei Impfungen in Landesunterkünften ist weiterhin als Kostenträger ausschließlich die entsprechende Bezirksregierung zu hinterlegen.
Wir haben unser Merkblatt zum Ukraine-Flüchtlingsvertrag entsprechend aktualisiert: