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Um Ärzte und Psychotherapeuten in der Corona-Krise von bürokratischen Regelungen zu entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des Virus über die Wartezimmer zu verhindern, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zahlreiche Sonderregelungen beschlossen. Die meisten wären zum 31. Mai  ausgelaufen. Nach aktuellem Beschluss wurden folgende Regelungen um einen Monat bis zum 30. Juni verlängert:

Verordnung und Substitution von Arzneimitteln

Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln ist weiterhin, befristet bis zum 30. Juni, nach telefonischer Anamnese möglich, sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann. Dabei kann das Arzneimittelrezept auch postalisch übermittelt werden.

Hinsichtlich der Substitution von Arzneimitteln weist der G-BA darauf hin, dass nach seiner Auffassung die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erfolgte Erweiterung der Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt beschränkt ist auf die Fälle, in denen

  • die Ärztin oder der Arzt einen Austausch des Arzneimittels individuell durch eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung nicht ausgeschlossen hat sowie
  • keine Verordnung eines Arzneimittels nach Anlage VII Teil B der Arzneimittelrichtlinie (sog. Substitutionsausschluss-Liste) vorliegt.

In solchen Fällen obliegt es der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt zu entscheiden, ob mögliche Infektionsrisiken aufgrund eines evtl. erforderlichen erneuten Aufsuchens der Arztpraxis und der Apotheke die Risiken eines Austausches des Arzneimittels aufwiegen.

Fristen bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln

Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, bleiben vorübergehend ausgesetzt. Das bedeutet, dass auch die Regelung, nach der Heilmitteltherapien für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden können, bis 30. Juni gültig ist.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können weiterhin, befristet bis zum 30. Juni 2020, Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die Drei-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung bleiben ausgesetzt.

Zusätzlich bestehen bleibt bis 30. Juni 2020 die Regelung, dass die Frist zur Vorlage von Verordnungen häuslicher Krankenpflege bei der Krankenkasse von drei Tage auf zehn Tage verlängert wird. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.

Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese weiterhin möglich

Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch weiterhin nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Verordnungen im Entlassmanagement

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements weiterhin nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen sowie eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll und solange die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag festgestellt ist.

Genehmigung von Verordnungen für Krankentransport

Versicherte hatten vorübergehend zehn Arbeitstage Zeit, um genehmigungspflichtige Verordnungen von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, Soziotherapie und Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bei ihrer Krankenkasse vorzulegen. Jetzt gilt wieder die Frist von drei Arbeitstagen.

Achtung: Folgende Sonderregelungen enden zum 31. Mai

Nicht verlängert wird

  • die Aussetzung der Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Erstverordnung von häuslicher Krankenpflege. Sie ist ab 1. Juni wieder auf bis zu 14 Tage begrenzt.
  • die Erweiterung der Fristen für die Verordnung von Krankentransportfahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung. Sie läuft zum 31. Mai aus.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des G-BA:

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/867/?

Praxisinfo | Themen: AU-Bescheinigung per Telefon und weitere Sonderregelungen (PDF, 250 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.