In der kommenden Grippesaison können für die über 60-jährigen Versicherten neben dem hochdosierten Grippeimpfstoff Efluelda nun doch wieder die anderen tetravalenten Grippeimpfstoffe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Dies geht aus einer aktuellen Rechtsverordnung (RVO) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hervor, die rückwirkend am 8. März in Kraft getreten ist. Das BMG möchte damit sicherstellen, dass in der Grippesaison 2021/2022 ausreichend Impfstoff für die Personengruppe 60 plus verfügbar ist.
Die Ständige Impfkommission (Stiko) hatte ihre Empfehlungen für die Grippeimpfung für die kommende Saison aktualisiert und für die Gruppe der Über-60-Jährigen einen Hochdosis-Impfstoff empfohlen. Daraufhin wurde die Schutzimpfungs-Richtlinie zum 21. Januar angepasst – so dass dann nur noch ein hochdosierter Grippeimpfstoff zu Lasten der GKV hätte verordnet werden können. Mit der neuen RVO wurde diese Einschränkung wieder geöffnet. Damit wird klargestellt, dass die Impfstoffe gleichrangig einsetzbar sind und die Verordnung des teureren hochdosierten Impfstoffes als wirtschaftlich gilt.
Patienten über Anspruch aufklären
Ärztinnen und Ärzte erfüllen den Anspruch eines über 60-jährigen Patienten auch durch eine Impfung mit einem quadrivalenten Impfstoff. Beide Ansprüche des Patienten bestehen nebeneinander. Der Anspruch des Patienten ist nicht gegenüber dem einzelnen Arzt, sondern der GKV geltend zu machen.
Das heißt: Möchte sich ein Patient mit dem hochdosierten Impfstoff impfen lassen, der in der Praxis nicht vorrätig ist, liegt es in seiner Verantwortung, einen anderen Arzt zu konsultieren, bei dem dieser verfügbar ist. Verimpft ein Arzt bei einem Über-60-Jährigen einen quadrivalenten Impfstoff, sollte er aus haftungsrechtlichen Gründen auf Folgendes hinweisen: Der Patient hat auch Anspruch auf einen Hoch- dosis-Impfstoff, der jedoch in seiner Praxis nicht verfügbar ist. Der Impfanspruch ist jedoch auch mit dem quadrivalenten Impfstoff erfüllt.
Weiterhin sollte sich die Menge des vorbestellten Grippeimpfstoffes an den Mengen der aktuellen Saison orientieren. Die Praxen in Nordrhein bestellen den Grippeimpfstoff für die kommende Saison über ihre Apotheke vor. Die Impfstoffe können produktneutral zum Beispiel als „Grippeimpfstoff 2021/2022 mit oder ohne Kanüle“ oder „Hochdosis-Grippeimpfstoff 2021/2022“ als Sprechstundenbedarf (SSB) vorbestellt werden.
Bei produktneutraler Bestellung des tetravalenten (nicht hochdosierten) Grippeimpfstoffes liefert die Apotheke dann einen der drei preisgünstigsten tetravalenten Grippeimpfstoffe. Dabei sollten insgesamt bis zu 100 Prozent des Bedarfs der Vorsaison bestellt werden. Wird weniger Impfstoff verimpft, als geordert wurde, sieht der Gesetzgeber eine „angemessene Überschreitung“ als wirtschaftlich an: Für 2020/2021 darf die bestellte Impfstoffmenge dabei im Vergleich zu den tatsächlich verimpften Dosen um 30 Prozent höher liegen.
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
Weitere Informationen zur Grippeimpfung 2021/2022 in der Verodnungsinformation Nordrhein (PDF, 431 KB)