Um die Praxen in der Pandemie zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten, wurden bestimmte Sonderregelungen verlängert.
- Fachliche Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten: Nachweisfrist bis zum 31. März 2022 verlängert.
- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV): telefonische Beratungsmöglichkeit weiter möglich. Die Leistungen nach den GOP 01433 und 01434 können analog zur vertragsärztlichen Versorgung somit auch weiterhin in der ASV für Personen berechnet werden, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder eine Videosprechstunde nutzen können. Die Regelung gilt bis 31. März 2022.
- Kinderuntersuchungen U6 bis U9: Überschreiten der eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten bis zum 30. Juni 2022 möglich.
- Sonderregelungen zur Videosprechstunde bis 31. März 2022 verlängert
- Erstattung der Portokosten: Beim Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungen werden Portokosten ebenfalls bis 31. März 2022 weiterhin erstattet (Pseudo-GOP 88122: 90 Cent).
- Chronikerpauschale: Zuschläge werden weiterhin vergütet.
- Telefonische Konsultationen: Die erweiterten Möglichkeiten werden bis 31. März 2022 verlängert und werden auch dann vergütet, wenn ein Patient in demselben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert.
Auf weitere Ausnahmebestimmungen wie die telefonische AU oder Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung haben wir bereits in früheren Ausgaben der Corona-Praxisinformation hingewiesen:
Corona-Praxisinformation vom 15. Dezember 2021
Corona-Praxisinformation vom 3. Dezember 2021
Corona-Praxisinformation vom 25. November 2021
Einen Gesamtüberblick über die aktuell gültigen pandemiebedingten Sonderregelungen gibt es bei der KBV:
Alle Sonderregelungen im Überblick