Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 3. April eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen. Sie gilt bis zum 30. April. Faktisch gelten in NRW nun nur noch Basisschutzmaßnahmen. Einzig in sensiblen Gesellschaftsbereichen bleiben noch weitergehende Schutzauflagen bestehen. Dies betrifft u. a. die Arztpraxen. Dort gilt weiterhin Maskenpflicht. Ebenso in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in der stationären und ambulanten Pflege sowie in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und in Bussen und Bahnen.
Der Besuch und das Arbeiten u. a. in Krankenhäusern, in Pflege- und Asyleinrichtungen unterliegt außerdem der Testpflicht. Vollständig immunisiertes medizinisches Personal, das diese Einrichtungen zu Behandlungszwecken aufsucht, muss sich zuvor auch testen. Es genügt aber ein Corona-Selbsttest ohne Überwachung.
Für Arztpraxen sind zum 3. April zwar die gesetzlich vorgegebenen Zugangsbeschränkungen entfallen. Allerdings wird weiterhin dringend empfohlen, die bisher entwickelten Hygienekonzepte in eigener Verantwortung weiter aufrechtzuerhalten bzw. anzupassen. Auch sind Praxisinhaber als Arbeitgeber nach Paragraf 2 der angepassten Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Hierzu gehören auch Testangebote für Beschäftigte. Es gilt hierbei unverändert: Arztpraxen sind nach der bis zum 30. Juni verlängerten Testverordnung berechtigt, bis zu zehn PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen, zu nutzen und über den bekannten Weg abzurechnen.
Sonderregelung zur Abrechnung von kurativen Tests entfällt
PCR-Tests bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen wurden bisher und werden weiterhin nicht nach der Testverordnung, sondern über den EBM abgerechnet. Die Beauftragung des Labors erfolgt wie bisher mit dem Formular 10C.
Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat der Bewertungsausschuss allerdings die bisherige Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen für symptomatische Corona-Patientinnen und -patienten zusätzlich vergütet werden, bisher nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die Gebührenordnungspositionen 02402 und 02403 wurden folglich gestrichen. Deswegen wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet. Die entsprechende GOP ist weiterhin mit der bis zum 30. Juni befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen.