Fast zwei Drittel der Menschen in Nordrhein-Westfalen sind bereits mindestens einmal gegen das Coronavirus geimpft. Das Robert Koch-Institut weist für NRW die Gesamtzahl bisher verabreichter Impfungen mit über 19,2 Millionen aus. 62,4 Prozent der NRW-Bevölkerung haben die Erstimpfung erhalten. Die Quote der vollständig Geimpften liegt bei 47,8 Prozent.
Auch die Praxen spüren derzeit, dass die Nachfrage nach Impfungen nachlässt oder Termine abgesagt werden. Das hängt zum Teil mit der Urlaubszeit zusammen, aber auch damit, dass es nun sehr viel mehr Impfangebote außerhalb der Praxen gibt – etwa ohne vorherige Terminbuchung in den Impfzentren oder im Rahmen von dezentralen Aktionen der Kommunen.
Viele Praxen stellen sich daher die Frage, wie mit Impfstoffdosen, die absehbar nicht mehr verimpft werden können – zum Beispiel auch deshalb, weil die Praxis selbst urlaubsbedingt vorübergehend schließt – zu verfahren ist.
Haltbarkeitsangaben der Hersteller
Die in der EU zugelassenen Corona-Impfstoffe können problemlos zwischen einem und sechs Monate im Kühlschrank aufbewahrt werden. Hier eine Übersicht zu Haltbarkeit und Lagerung, basierend auf den Angaben der Hersteller:

Weitergabe von Impfstoffen möglich
Auch die Weitergabe an andere Praxen oder zum Beispiel die Urlaubsvertretung ist nun rechtlich möglich. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 12. Juli eine Allgemeinverfügung erlassen, die die flächendeckende Verteilung von Corona-Impfstoffen an Arztpraxen und Betriebsärzte neu regelt. Darin sind unter Punkt 5.3 Ausnahmevorschriften zur flexiblen Verteilung von Impfstoffdosen vor Ort aufgeführt. Arztpraxen können demnach ab sofort Impfstoffdosen, die sie selbst nicht mehr verimpfen können, unentgeltlich an die in der Impfverordnung des Bundes aufgeführten Leistungserbringer „in räumlicher Nähe“ abgeben – also an andere Arztpraxen, Betriebsärzte und Impfzentren. Das Impfzubehör kann, muss aber nicht mitgegeben werden. Damit soll ein Verwurf von Impfstoffen verhindert werden. Das BMG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Weitergabe unter Einhaltung der Transportvorgaben – insbesondere bei mRNA-Impfstoffen – erfolgen muss (vgl. Herstellerangaben).
Die KV Nordrhein versucht derzeit in Erfahrung zu bringen, was Arztpraxen in Bezug auf Impfstoffe zu beachten haben, deren Haltbarkeit abgelaufen ist oder für die sich keine weiteren Abnehmer finden. Wir werden Sie informieren, sobald wir hierzu rechtssichere Aussagen erhalten.