Site Loader

Die gestern gestartete Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts hat nach Medienberichten bereits am ersten Tag über 6 Millionen Nutzer erreicht. Mit der App sollen Infektionsketten frühzeitig erkannt und durchbrochen werden. Nutzer der Anwendung erhalten einen Hinweis, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.

Personen, die einen Warnhinweis erhalten, wird empfohlen, sich testen zu lassen – auch wenn sie keine Symptome zeigen. Sie können sich dafür an einen Vertragsarzt – zum Beispiel den Hausarzt – wenden. KBV und GKV-Spitzenverband haben mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen und die Vergütung geregelt – befristet bis zum 31. März 2021. Der Bewertungsausschuss prüft spätestens zum 30. September 2020, ob Anpassungen aufgrund von Verfahrensabläufen im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App notwendig sind.

So wird der Test aufgrund eines Warnhinweises der Corona-Warn-App abgerechnet:

  • Abstrich

    GOP 02402 ­– Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen für die Untersuchung auf das das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 nach einer Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App. Die GOP ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und mit 91 (10 Euro) Punkten bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär, also zuzüglich zur Grund- und Versichertenpauschale.
    Als Kode gibt der Arzt bei der Abstrichentnahme U99.0! G „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“ zusammen mit dem ICD-Kode Z11 G „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“ an. 
    Die weitere Kodierung ist vom Testergebnis abhängig. Bei negativem Testergebnis bleibt die genannte Kodierung erhalten. Bei positivem Testergebnis ist wie gehabt U07.1.G – COVID-19 „Virus nachgewiesen“ zusammen mit Z22.8 G „Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten“ zu kodieren. Zusätzlich kann Z20.8 G „Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten“ angegeben werden, um abzubilden, dass es sich um eine Kontaktperson handelt.

  • Laborleistungen

    GOP 32811
    Laboruntersuchung (Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2); Untersuchung von Material der oberen Atemwege ausschließlich nach einer Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App. Die GOP ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und wird ab 1. Juli mit 39,40 Euro vergütet. 

    GOP 12221
    Laborzuschlag (Zuschlag zu GOP 32811). Der Zuschlag für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie wird mit 14 Punkten (1,54 Euro) vergütet und ist je Auftragsleistung nach der GOP 32811 berechnungsfähig. 

    GOP 40101
    Übermittlungskosten (Zuschlag zu GOP 32811). Zuschlag zur Vergütung der Kosten für Versandmaterial, für die Versendung beziehungsweise den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses. Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und wird mit 2,60 Euro vergütet. 

Die neuen GOP 02402, 32811, 12221 und 40101 können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, nicht zulässig.

Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die Pseudo-GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.

Neues Muster 10 C
Für die Beauftragung der Laborleistung wird es demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Bis zu dessen Bereitstellung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an.

Quarantäne und Krankschreibung

Die Warnung durch die App dient lediglich als Hinweis, dass Betroffene einen Arzt konsultieren sollten. Der Nutzer erhält zudem die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in häusliche Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.

Weitere Informationen und einen Überblick über die derzeitigen Testszenarien

Informationen zur Funktionsweise und Nutzung der Corona-Warn-App inklusive häufig gestellter Fragen und Antworten

Praxisinfo: Abstrich, Hygiene-Pauschale, Fortbildungspunktzahl, Pneumokokken-Impfung (PDF, 210 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.