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Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte sich vergangene Woche für eine zweite Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahre, gesundheitlich besonders gefährdete Personen sowie Bewohner und Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der medizinischen Versorgung ausgesprochen (vgl. Corona-Praxisinformation vom 4. Februar).

Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird es für die zweite Booster-Impfung keine eigene Abrechnungsziffer geben. Die Leistung für Auffrischimpfungen wird – egal, ob es sich um die erste oder zweite Auffrischung handelt – mit den bereits bekannten Ziffern abgerechnet:

  • 88331 R/X/K für den Impfstoff von Biontech/Pfizer
  • 88332 R/X/K für den Impfstoff von Moderna
  • 88334 R/X/K für den Impfstoff von Johnson & Johnson

Die Ständige Impfkommission empfiehlt, die zweite Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff durchzuführen.

Für das RKI muss der zweite Booster aber dokumentiert werden. Wir haben das Online-Formular für die tägliche Schnell-Meldung der Coronaimpfungen im KVNO-Portal bereits angepasst und es um eine Spalte für die zweite Auffrischimpfung erweitert.

KBV-Übersicht zur Abrechnungen von Leistungen im Rahmen der COVID-19-Schutzimpfung

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstoffbestellung, Zweite Auffrischung: Hinweise zur Abrechnung, Was tun bei gefälschten Impfnachweisen?, KBV: Praxisumfrage zu Arbeitsbelastung und Impfpflicht


coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.